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das wichtigste über die Slowakei

Feuerwehr / Fire Department

150

Slowakische Botschaft in Österreich
1190 Wien
Armbrustergasse 24
Tel. (01) 318 90 55-200
Fax (01) 318 90 55-208

Österreichische Botschaft in der Slowakei
SK-81101 Bratislava
Venturska 10
Tel. (+421/2) 593 01500
Fax (+421/2) 544 32 486
Rettungsdienst / Amulance 155
Polizei / Police 158
Pannenhilfe / Road Service 154
UAMK (ähnlich ÖAMTC/ADAC) 123
Telefon Auskunft 120
   

Ab sofort müssen Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t hzG in der Slowakei auch auf Schnell- und Fernstraßen eine Vignette kleben. Neben den Autobahnen D1 (Bratislava - Zilina und Ruzomberok - Poprad), D2 (Bratislava - Brün (CZ)) und R1 (Banska Bystrica - Nitra)unterliegen nun auch die Schnell- und Fernstraßen 2, 18, 50, 59, 61, 63, 64, 68 und 75, für Fahrzeuge über 3,5 t hzG, der Vignettenpflicht!

Achtung!
Auch die bis vor kurzem noch mautfreien Autobahnabschnitte zwischen dem internationalen Grenzübergang Kittsee und Bratislava und der ungarischen Grenze bei Rusovce fallen nun unter die Vignettenpflicht! Keine Vignette wird für die Strecken vom Grenzübergang Berg nach Bratislava benötigt.

Jahresvignette 2004 (gültig 1. Jänner 2004 - 31. Jänner 2005)
 
Personen- und Nutzfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen (einschließlich Anhänger)
750
Kfz über 3,5 bis 12 t (einschließlich Anhänger)
5.000
für Nutzfahrzeuge und Busse über 12 t (einschließlich Anhänger)
10.000
15-Tage-Vignette (gültig an 15 aufeinanderfolgenden Tagen, auch wenn diese in das nächste Jahr fallen)
 
Personen- und Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t (einschließlich Anhänger)
150
für Nutzfahrzeuge und Busse über 3,5 t bis 12 t (einschließlich Anhänger)
750
für Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 12 t (einschließlich Anhänger)
1.500
1-Tages-Vignette (gültig am markierten Tag bis 24 Uhr)
 
für Nutzfahrzeuge über 12 t
250
 
Slowakei: Personaldokumente
Personalpapiere werden auch nach dem EU-Beitritt am 01. Mai 2004 kontrolliert. Jeder Reisende muss weiterhin gültige Grenzdokumente (Reisepass oder Personalausweis) vorweisen können. Die Grenze darf auch nur an den hierfür vorgesehenen Stellen überschritten werden.